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Die Kindersitzpflicht in Deutschland und im Ausland

Kindersitzpflicht in Deutschland - alles, was Sie wissen müssen

Was bedeutet eigentlich Kindersitzpflicht? Wie lang ist ein Kind in Deutschland kindersitzpflichtig? Wann und wo können Sie Ihr Kind ohne Kindersitz transportieren? All diesen Fragen möchten wir im folgenden Blogartikel nachgehen. 

Kindersitzpflicht - was bedeutet das überhaupt? 

Vielen Kindern fällt es schwer, die ganze Autofahrt über fest angeschnallt in ihrem Kindersitz zu bleiben, manche meckern, andere schreien und wiederum andere versuchen, sich houdinigleich aus den Sicherheitsgurten heraus zu manövrieren. Wer mag es schon, fixiert zu sein? Sind Sie als Erwachsener in so einer Situation vielleicht schon einmal in Versuchung geraten, Ihr Kind unangeschnallt zu transportieren? Oder haben Sie sich gefragt, ob ein Kindersitz wirklich vorgeschrieben ist? Und wenn ja, was passiert, wenn man sich nicht an diese Vorschrift hält?

Die Kindersitzpflicht in der StVO

Die Kindersitzpflicht in Deutschland ergibt sich aus § 21 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung: 

§ 21 Absatz 1a StVO: "Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den [...] Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind."


Die Antwort, ob ein Kindersitz verwendet werden muss, lautet also: Ja, bis zum 12. Geburtstag oder einer Körpergröße von 150 cm ist ein Kindersitz im Regelfall vorgeschrieben.

Verschiedene Regeln und Vorschriften sollen die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten: Ampeln und Verkehrsschilder regeln den Verkehrsfluss, Airbags und Sicherheitsgurte schützen die Insassen eines Fahrzeuges im Falle eines Unfalles und Kindersitze schützen unsere Kinder, die durch die für Erwachsene konzipierten Sicherheitsgurte nicht ausreichend geschützt werden können. Da Kinder sich noch nicht selbst sichern können und oftmals nicht in der Lage sind, die Notwendigkeit dessen zu begreifen, obliegt diese Aufgabe den Eltern und Erziehungsberechtigten.

Welche Kindersitzgruppen gibt es? 

Welcher-Kindersitz-in-welchem-Alter-Kindersitzpflicht


In der Kindersitzzeit, das heißt von Geburt an bis zum 12. Geburtstag bzw. bis zu einer Größe von 150 cm, benötigen Sie für Ihr Kind in der Regel drei Kindersitze aus verschiedenen Kategorien: 

  • eine Babyschale ab der Geburt, 
  • einen Reboardkindersitz bis ca. zum 4. Geburtstag und gerne auch darüber hinaus und 
  • einen Folgesitz (Sitzerhöhung mit Rückenlehne) für Kinder bis zu einer Größe von 150 cm bzw. bis zum 12. Geburtstag. 

Kindersitze, die mehrere Kindersitzgruppen abdecken (sog. Kombinationskindersitze) 

Auf dem Markt sind zudem Kombinationskindersitze erhältlich, die mehrere Sitzgruppen abdecken, zum Beispiel der BeSafe iZi Twist B i-Size, der zeitgleich Babyschale und Reboardkindersitz und ab 40 bis 105 cm zugelassen ist oder der Axkid Minikid, der die Kindersitzgruppen 0, 1 und 2 abdeckt und von 0 bis 25 kg zugelassen ist.

Insbesondere bei Kindersitzen, die ab 0 Kilogramm zugelassen sind, sollten Sie allerdings beachten, dass dies nicht automatisch bedeutet, dass der Kindersitz auch ab Geburt geeignet ist. Innerhalb der starren Gewichtsgrenzen der Kindersitznorm UN/ECE R 44/04 haben die Kindersitzhersteller nur wenig Spielraum hinsichtlich der Zulassung eines Kindersitzes, denn zur Auswahl stehen lediglich eine Gewichtsgruppe ab 0 kg (Gruppe 0/0+) und eine weitere ab 9 kg (Gruppe 1), dazwischen gibt es keine weitere Abstufung. Anders ist es bei Kindersitzen, die nach der neuen Kindersitznorm UN/ECE R 129 zugelassen sind. Bei diesen Sitzen gibt der Hersteller einen Größenbereich vor, innerhalb dem der Kindersitz passen kann und ist - außer bei der Haltelast der Isofix-Verankerung - nicht mehr an fixe Gewichtsgrenzen gebunden. 

Kombinationskindersitze, die von Geburt an bis zum Ende der Kindersitzpflicht zugelassen sind (Gruppen 0+/1/2/3 bzw. von 0 bis 36 kg), waren bislang immer nur eine Kompromisslösung mit Einschränkungen in allen Gewichtsklassen. Zwar klingt es erst einmal verlockend, nur einen Kindersitz für die komplette Kindersitzzeit zu kaufen, in der Praxis passen diese Sitze jedoch meist weder ab der Geburt noch bis zu einer Größe von 150 cm. Dazu erreichten alle Sitze dieser Art im Kindersitztest von Stiftung Warentest und ADAC bislang höchstens durchschnittliche Sicherheitswerte.

Wir raten deshalb dazu, für Babys eine Babyschale zu verwenden, für Kleinkinder bis mind. 4 Jahre einen Reboardkindersitz und im Anschluss einen Folgesitz (Sitzerhöhung mit Rückenlehne).

Finger weg von Sitzkissen ohne Rückenlehne

Im Video können Sie (ab Min. 2:11) gut erkennen, warum Kindersitze mit Rückenlehne deutlich sicherer sind als einfache Sitzerhöhungen: 

Ein einfaches Sitzkissen, also eine Erhöhung ohne Rückenlehne, brauchen Sie übrigens nie. Sitzerhöhungen sind gefährlich, denn sie bieten keinen Seitenaufprallschutz für den Oberkörper und den empfindlichen Kopf und können bei einem Unfall unter dem Po des Kindes wegrutschen. Dabei kann das Kind unter dem Gurt abtauchen (sog. Submarining), so dass der Beckengurt in den empfindlichen Bauchraum rutscht und dort schwere oder sogar tödliche innere Verletzungen verusachen kann. 

Mangels Schultergurt-Führung kann der Sicherheitsgurt bei Verwendung eines Sitzkissens außerdem zu nah am Hals liegen oder in den Halsbereich rutschen. Wir empfehlen Ihnen deshalb , bis zum Ende der Kindersitzpflicht einen richtigen Kindersitz mit Rückenlehne zu nutzen. 

 

FAQ: Wichtige Fragen und Antworten zur Kindersitzpflicht in Deutschland und im Ausland

Inhaltsverzeichnis: 

I) Allgemeines zur Kindersitzpflicht in Deutschland

  1. Kindersitzpflicht in Deutschland: Bis zu welchem Alter, Gewicht oder Größe benötigt ein Kind einen Kindersitz?
  2. Welche Strafen drohen bei Missachtung der Kindersitzpflicht?

II) Fallbeispiele zur Kindersitzpflicht 

  1. Im Auto ist zu wenig Platz für einen Kindersitz?
  2. Das Kind wiegt 36+ kg, ist aber weder 12 Jahre alt noch 150 cm groß
  3. Das Kind ist 150 cm groß, aber noch nicht 12 Jahre alt
  4. Das Kind ist 12 Jahre alt, aber noch nicht 150 cm groß

III) Kindersitzpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Wohnmobilen

  1. Gibt es eine Kindersitzpflicht im Bus?
  2. Gilt im Zug eine Anschnallpflicht?
  3. Muss im Taxi ein Kindersitz genutzt werden?
  4. Kindersitze im Wohnmobil: Wirklich nötig?

IV) Die Kindersitzpflicht im Ausland

Allgemeines zur Kindersitzpflicht in Deutschland

Kindersitze Deutschland bis zu welchem Alter oder Größe?

1. Existiert in Deutschland eine Kindersitzpflicht und wenn ja, bis zu welchem Alter? 

§ 21 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt zur Kindersitzpflicht:

„Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den […] genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind.“

Also ja: Kinder unter 12 Jahren und unter 150 cm Körpergröße müssen mit einem geeigneten Kinderrückhaltesystem, sprich Babyschale oder Kindersitz, gesichert werden.

Wann gilt ein Kindersitz als „geeignet“?

Damit ein Kindersitz oder eine Babyschale in Deutschland zugelassen werden kann, muss dieser/diese den Prüfnormen UN/ECE R 44 oder R 129 entsprechen. Eine Zulassung nach einer der genannten Prüfnormen ist also obligatorisch. Zudem müssen Sie einen Kindersitz wählen, der für das Gewicht und/oder die Größe Ihres Kindes zugelassen ist. 

Bei der Wahl einer/eines geeigneten Babyschale/Kindersitzes stehen wir als Ihnen als Fachhändler gerne zur Seite. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin bei einem unserer Kindersitz-Händler vor Ort und kommen Sie mit Ihrem Kind und Ihrem Auto vorbei, zusammen werden wir einen perfekt passenden Kindersitz für Ihr Kind finden.

2. Drohen Strafen bei Missachtung der Kindersitzpflicht?

Werden Kinder nicht ordnungsgemäß gesichert, so droht dem Fahrer ein Bußgeld: 

  • Bei einer Mitnahme eines Kindes ohne Kindersitz und Sicherheitsgurt wird ein Bußgeld von 60 Euro fällig,
  • die Mitnahme von mehreren Kindern ohne Sitz und Gurt wird mit einem Bußgeld von 70 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet.
  • Ist das Kind nur mit dem Sicherheitsgurt ohne Kindersitz gesichert, beträgt das Verwarnungsgeld 30 Euro bzw. 35 Euro, wenn mehrere Kinder unzureichend gesichert mitgenommen werden.


Unabhängig davon, wer der Unfallverursacher ist: Wird ein Kind wegen der unzureichenden Sicherung verletzt oder getötet, so droht dem Fahrer ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung.

II) Ausnahmen von der Kindersitzpflicht und Fallbeispiele

1. Im Auto ist kein Platz für einen weiteren Kindersitz auf der Rückbank?

Laut Paragraf 21 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, soweit wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht“.

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das, dass es für den Fall, dass aufgrund von anderen Kindersitzen nicht ausreichend Platz für einen weiteres Kinderrückhaltesystem gegeben ist, gesetzlich erlaubt wäre, ein 3-jähriges Kind auf der Rückbank ohne Kindersitz zu transportieren. Das heißt, das erst 3-jährige Kind wäre dann allein mit dem für Erwachsene konzipierten Autogurt gesichert. 

Unsere Einschätzung: Bitte handhaben Sie das niemals so, auch nicht ausnahmsweise! Nur, weil etwas gesetzlich erlaubt sein mag, bedeutet das nicht, dass es nicht im schlimmsten Fall tödlich für Ihr Kind enden kann. Theorie und Praxis sind in diesem Punkt leider sehr weit voneinander entfernt, denn obwohl diese Ausnahmeregelung theoretisch besteht, sollte diese Art der Sicherung praktisch für niemanden in Frage kommen.

Ausnahmen Kindersitzpflicht Kind nur mit Autogurt gesichert
Wenden Sie sich gerne an uns, wir suchen gemeinsam mit Ihnen nach einer praktikablen Lösung für jedes noch so kleine Auto.

2. Ihr Kind wiegt mehr als 36 kg, ist aber weder 12 Jahre alt noch 150 cm groß – was jetzt?

Kindersitze und Sitzerhöhungen, die nach der alten, aber noch gültigen Norm UN/ECE R 44 zugelassen sind, sind auf ein Gewicht von 36 kg begrenzt.  Für den Fall, dass Ihr Kind über 36 kg wiegt, aber unter 12 Jahre alt und unter 150 cm groß ist, gilt jedoch: Größen- und Altersgrenze haben Vorrang vor Gewicht. Das heißt, dass Ihr Kind weiterhin kindersitzpflichtig ist und nicht ohne Kindersitz im Auto mitfahren darf. 

Gibt es Kindersitze oder Sitzerhöhungen für Kinder, die mehr als 36 kg wiegen? 

Die 36 kg-Grenze für Kindersitze ergibt sich aus der Einteilung der Kindersitzgruppen nach der ECE R 44-Norm: 

Kindersitzgruppe Gewichtsbegrenzung
Guppe 0  0 bis 10 kg
Gruppe 0+ 0 bis 13 kg
Gruppe 1 9 bis 18 kg
Gruppe 2 15 bis 25 kg
Gruppe 3 22 bis 36 kg

Folgekindersitze nach UN/ECE-Norm R 129 ohne Gewichtsbegrenzung 

Anders ist es allerdings bei der neuesten Kindersitznorm UN/ECE R 129, im Volksmund recht pauschal als "i-Size" bezeichnet. Diese neue Norm gibt für Kindersitze der ehemaligen Gruppe 3 keine Gewichtsbeschränkung mehr vor. Kindersitze für Kinder ab 100 cm können zusätzlich eine Begrenzung auf ein maximales Körpergewicht haben, sie müssen es aber nicht. In der Praxis haben die allermeisten neuen Kindersitze, die nach der ECE-Norm R 129 zugelassen sind, keine Gewichtsbeschränkung mehr. Das heißt, Sie können diese Kindersitze auch über die 36 Kilogramm hinaus nutzen. 

In unserem Blogartikel zum Thema "Kindersitzpflicht für Kinder über 36 kg" können Sie mehr zu diesem Thema nachlesen. 

3. Ihr Kind ist bereits 12 Jahre alt, hat die 150 cm jedoch noch nicht erreicht – benötigt es noch einen Kindersitz?

Auch wenn Ihr Kind 12 Jahre alt ist - hat es die Körpergröße von 150 cm noch nicht erreicht, raten wir Ihnen dringend dazu Ihr Kind auch weiterhin in einem geeigneten Kindersitz zu transportieren. Dies dient in keinem Fall dazu Ihren Nachwuchs zu ärgern, es erhöht jedoch die Sicherheit Ihres Kindes enorm, da der fahrzeugeigene Sicherheitsgurt Personen mit einer Körpergröße unter 150 cm nicht ausreichend schützen kann. Der Gurtverlauf ist in diesem Fall noch nicht optimal und das kann zu schweren Verletzungen führen.

4. Ihr Kind ist noch nicht 12 Jahre alt, hat die 150 cm jedoch bereits erreicht – greift die Kindersitzpflicht noch?

Ist Ihr Kind bereits 150 cm groß, aber noch keine 12 Jahre alt, darf es laut Gesetz ohne Kinderrückhaltesystem transportiert werden. Wir raten jedoch in jedem Fall dazu, den Gurtverlauf zu überprüfen. 150 cm sind nun einmal nicht gleich 150 cm, auch die Verteilung von Bein- und Oberkörperlänge spielen hier eine Rolle. Achten Sie unbedingt darauf, dass der Gurt keinesfalls am Hals einschneidet und befragen Sie im Zweifelsfall bitte unbedingt Ihren Fachhändler.

Braucht mein Kind noch einen Kindersitz?

Alter unter 12 Jahre alt unter 12 Jahre alt bereits 12 Jahre alt bereits 12 Jahre alt
Größe unter 150 cm bereits 150 cm groß unter 150 cm bereits 150 cm groß
Kindersitz nötig? Ja Nein* Nein* Nein*
* Auch wenn Ihr Kind bereits alt oder groß genug ist und von Gesetzes wegen keinen Kindersitz mehr benötigt, kann es sinnvoll sein, weiterhin einen Kindersitz zu verwenden, beispielsweise weil der Gurtverlauf am Hals oder Becken ohne Sitz noch nicht optimal ist. 

 

III) Existiert auch in öffentlichen Verkehrsmitteln eine Kindersitzpflicht?

Muss man im Bus einen Kindersitz verwenden?

1. Muss ein Kind im Bus mit einem Kindersitz gesichert werden?

Bei der Kindersitzpflicht im Bus müssen wir zwischen Linien- und Reisebussen bis und über 3,5 Tonnen unterscheiden. In einem Linienbus gibt es keine Anschnallgurte und somit auch keine Kindersitzpflicht.

Kindersitze in Reisebussen bis und über 3,5 Tonnen

In neu zugelassenen Reisebussen bis 3,5 t (in der Regel bis zu 9 Sitzplätze) müssen seit 2001 Dreipunktgurte installiert sein. In diesen Fahrzeugen müssen Kinder mit Kindersitzen gesichert werden.

In Reisebussen über 3,5 t (mehr als 9 Sitzplätze) müssen bei Neufahrzeugen seit 1999 Zweipunktgurte verbaut werden. Eine gesetzliche Vorschrift zur Sicherung von Kindern mit Kindersitzen gibt es in großen Reisebussen bis jetzt nicht, da nur wenige Kinderrückhaltesysteme mit einem Beckengurt / statischen oder automatischen 2-Punkt-Gurt befestigt werden können. Fest steht aber: Sind (Zweipunkt)-Gurtsysteme in einem Bus vorhanden, so müssen diese von den Insassen auch benutzt werden. Zusätzlich haben die einzelnen Busreiseanbieter unterschiedliche Regelungen, wie zum Beispiel eine Kindersitzpflicht für alle Kinder bis zu 3 Jahren. Da sollte man sich vor Reiseantritt auf jeden Fall genauer informieren.

Mit Kindersitz im Reisebus - unsere Empfehlung: 

An einem Beckengurt dürfen leider weder Babyschalen noch Folgesitze (Sitzerhöhungen mit Rückenlehne) befestigt werden, da diese nur für die Verwendung mit einem 3-Punkt-Gurt zugelassen sind. Auch einfache Sitzerhöhungen sind an einem 2-Punkt-Gurt nicht gestattet.

Mit dem Britax Römer Max-Way (Plus) ist allerdings ein Reboarder für Kinder ab 9 bis 25 kg auf dem Markt, den Sie auch an einem Zweipunktgurt nutzen können. So ist Ihr Kleinkind im Bus optimal geschützt. 

Gurtpflicht im Bus auf der Autobahn

In Bussen, die über die Autobahn fahren, müssen sich Fahrer und Passagiere in jedem Fall anschnallen, Stehplätze gibt es nicht. Das gilt sowohl für Reisebusse als auch für Linienbusse. In diesem Fall muss der Busfahrer seine Passagiere vor Reiseantritt auf die Gurtpflicht hinweisen. Kommen diese der Pflicht nicht nach, droht ihnen ein Verwarnungsgeld von 30 Euro. Ist ein Linienbus mit Autobahnstrecke allerdings überfüllt, so dass manche Passagiere stehen müssen, darf das Fahrzeug nicht schneller als 60 km/h fahren. In solchen Fällen wird der Fahrer aber, wenn möglich, auf eine Route über die Landstraße ausweichen.

2. Gibt es eine Anschnallpflicht bzw. Kindersitzpflicht im Zug?

Im Zug gibt es keine Gurtpflicht, da Züge langsamer bremsen und dadurch ein geringeres Unfallrisiko herrscht. Dramatische Zugunglücke gibt es statistisch gesehen zu selten, als dass man die Bewegungsfreiheit zugunsten der Sicherheit einschränken müsste. Dadurch, dass es keine Sicherheitsgurte in Zügen gibt, existiert hier natürlich auch keine Kindersitzpflicht.

3. Kindersitzpflicht in Taxis – ja oder nein?

Braucht man im Taxi einen Kindersitz?

Paragraf 21 der Straßenverkehrsordnung besagt, dass Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren beziehungsweise bis zu einer Körpergröße von 150 cm im Auto mit einem Kinderrückhaltesystem gesichert werden müssen. Seit Anfang 1998 gilt diese gesetzliche Sicherungspflicht auch für Taxis.

Leider bedeutet das im Umkehrschluss nicht, dass jeder Taxifahrer zu jeder Zeit passende Kindersitze für alle Altersgruppen in seinem Fahrzeug bereithalten muss. 

Eine gesetzliche Sonderregelung zur Kindersitzpflicht in Taxis (§ 21 Abs. 1a Nummer 3 a) besagt aus diesem Grund, dass:

  1. Nur Sitze ab 9 kg Körpergewicht bereitgestellt werden müssen, jedoch keine Babyschalen.
  2. Maximal für zwei Kinder Kindersitze bereitgestellt werden müssen. Darunter muss sich mindestens ein Kindersitz der Gruppe I (9 -18 kg) befinden.

Die Sitze müssen nicht permanent im Taxi mitgeführt werden, sondern nur vorhanden sein, wenn sie benötigt werden. In der Praxis bedeutet das, dass die meisten Taxiunternehmen eine (teilweise happige) Gebühr dafür verlangen, dass sie zunächst in der Zentrale ein bis zwei Kindersitze holen müssen, um Sie und Ihr Kind/Ihre Kinder anschließend zu befördern, was natürlich auch zu längeren Wartezeiten führen kann. Eventuell können sie einen Sitz der Gruppe I und eine einfache Sitzerhöhung ohne Rückenlehne erwarten, selten jedoch handelt es sich hierbei um fabrikneue oder optisch vertrauenswürdige Kindersitze. Dass ein Taxi-Unternehmen in Deutschland auch Reboarder vorhält, dürfte die seltene Ausnahme sein. 

Problematisch wird es auch, wenn Sie zwei Kinder haben, die die gleiche Sitzkategorie benötigen oder wenn Sie gar mit drei kindersitzpflichtigen Kindern mit einem Taxi fahren möchten und auf vom Taxi-Unternehmen gestellte Sitze zurückgreifen wollen oder müssen. Hier muss dann mindestens ein Kind vollständig auf einen Kindersitz verzichten oder in einem ungeeigneten Kindersitz transportiert werden, in diesem Fall wäre das zwar traurigerweise legal, aber von sicher leider weit entfernt.

Welchen Kindersitz kann ich für das Taxi verwenden?

  • Sollte eine Taxifahrt mit Kind/Kindern nötig sein, verwenden Sie deshalb im besten Fall Ihre/n eigene/n Kindersitz/e. Leicht und gut zu transportieren sind beispielsweise die aufblasbaren Reboarder der Marke nachfolger, der HY 5.1 TT und der HY 5 TT 2020 für Kinder von 0 bis 18 kg. Da Taxis in der Regel relativ neue Fahrzeuge sind, findet sich in diesen Autos meist auch die notwendige Toptether-Verankerung.
  • Für Kinder ab ca. 4 Jahren und einem Mindestgewicht von 15 kg eignen sich klappbare und gut transportierbare Folgesitze wie beispielsweise der Takata Maxi. Diesen können Sie zudem im dazu passenden Rucksack, Takata Maxi Backpack, einfach tragen.
  • Für ein Baby können und sollten Sie - wie in Ihrem Fahrzeug auch - Ihre eigene Babyschale nutzen. 

4. Gilt die Kindersitzpflicht auch in Wohnmobilen?

Generell gilt: Sind in einem Fahrzeug Sicherheitsgurte vorhanden, müssen Kinder in Deutschland mit diesen und mit geeigneten Kinderrückhaltesystemen gesichert werden. Daher gilt auch im Wohnmobil die Kindersitzpflicht und Kinder, die jünger als 12 Jahre oder kleiner als 150 cm sind, benötigen einen geeigneten Kindersitz.

Kindersitze und Babyschalen müssen dabei auf den Sitzplätzen platziert werden, bei denen der jeweilige Gurt (Dreipunkt- oder Zweipunktgurt) für die Montage eines Kindersitzes zugelassen ist. Welche Autositze dies sind, können Sie im Bordbuch Ihres Wohnmobils nachlesen. Bei einem Termin in einem unserer Kindersitzgeschäfte finden wir gerne mit Ihnen gemeinsam heraus, welcher Sitz gut zu Ihrem Kind und auch in Ihr Wohnmobil bzw. das Miet-Wohnmobil passt. 

Und auch wenn es verlockend und praktisch erscheinen mag: Niemand, weder Kind noch Erwachsener, darf während der Fahrt im Schlafbereich liegen!

IV) Kindersitzpflicht im Ausland – wie müssen Kinder im Ausland gesichert werden?

Kindersitzpflicht in Europa - wie sind die Regelungen

Land

So wird die Kindersitzpflicht in anderen Ländern umgesetzt

Frankreich 

Kindersitzpflicht in Frankreich: 

Kinder müssen bis zu einem Alter von 10 Jahren in ihrem Alter entsprechenden Kinderrückhaltesystem transportiert werden.

Italien

Kindersitzpflicht in Italien: 

  • In Italien müssen Kinder unter 9 Kilogramm in einem rückwärtsgerichteten Kindersitz befördert werden. Kinder zwischen 9 und 36 kg, die kleiner als 150 cm sind, benötigen einen ihrem Gewicht und ihrer Größe entsprechenden Kindersitz.
  • In Italien gilt zu beachten, dass seit dem 1. Juli 2019 alle Kindersitze mit einem Alarm ausgestattet sein müssen, der ein Vergessen von Kindern im Fahrzeug verhindern soll. Diese Pflicht gilt nur für in Italien zugelassene Fahrzeuge. Mietwagenfahrer sollten jedoch aufpassen: "Die Verantwortung für die richtige Ausstattung des Fahrzeuges trägt zwar der Vermieter, die Diskussion mit der Exekutive bleibt aber dem Touristen", so die ÖAMTC-Juristin. "Daher ist es ratsam, vorab zu klären, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß ausgestattet ist."
Kroatien Kindersitzpflicht in Kroatien: 

  • Kinder kleiner als 150 cm und jünger als 12 Jahre dürfen nur auf der Rückbank eines Kraftfahrzeugs befördert werden (Ausnahmen gelten nur für Autos mit 2 Sitzen).
  • Nur Kinder unter 2 Jahren dürfen in einem rückwärts gerichteten Sitz auf dem Beifahrersitz transportiert werden, wenn das Auto entweder über keinen Beifahrerairbag verfügt oder dieser manuell abgeschaltet wird.
  • Kinder, die kleiner als 135 cm sind, müssen mit einem dem Gewicht oder der Größe des Kindes entsprechenden Kindersitz befördert werden.
  • Kinder zwischen 135 und 150 cm dürfen laut Artikel 163 auf der Rückbank 1) ohne Sitzerhöhung 2) mit dem fahrzeugeigenen Sicherheitsgurt gesichert transportiert werden.
  • Kinder unter 12 Jahren dürfen nicht auf Motorrädern oder anderen motorisierten Zweirädern befördert werden.
   Österreich   

Kindersitzpflicht in Österreich: 

Laut dem ÖAMTC, dem Österreichischen Automobil-, Motorrad- und Touring Club, ist es in Österreich seit 2019 so, dass Kinder, die kleiner als 135 cm sind, eine ihrem Gewicht und ihrer Größe entsprechende Rückhaltevorrichtung benötigen.

Hier ist es sogar so, dass Verstöße gegen die Kindersicherungsbestimmungen neben einer Strafe von bis zu 5.000 Euro auch noch eine Vormerkung im Führerscheinregister geahndet werden.

Der ÖAMTC rät jedoch dazu, Kinder auch über die Grenze von 135 cm hinaus mit einem Kindersitz zu sichern, da „fast alle Nachbarländer […] die Grenze für die alleinige Verwendung des Sicherheitsgurtes bei 150 cm Körpergröße“ festlegen. "Wir empfehlen für einen optimalen Gurtverlauf trotzdem ein etabliertes Rückhaltesystem, also eine Sitzerhöhung, zu verwenden." so ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.

Schweiz

Kindersitzpflicht in der Schweiz:

In der Schweiz ist es wie in Deutschland: Kinder müssen bis zu einem Alter von zwölf Jahren oder einer Körpergröße von 150 cm in einem geeigneten Kindersitz transportiert werden.

Slowenien

Kindersitzpflicht in Slowenien: 

Kinder unter 150 cm benötigen einen dem Gewicht und der Größe entsprechenden Kindersitz. Kinder unter drei Jahren dürfen auf dem Beifahrersitz in einem rückwärts gerichteten Kindersitz transportiert werden, wenn der Beifahrer-Airbag ausgeschaltet ist. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen kostet 120 Euro.

Tschechien Kindersitzpflicht in Tschechien: 

Kinder, die weniger als 36 kg wiegen und kleiner als 150 cm sind, benötigen einen ihrem Gewicht und ihrer Körpergröße entsprechenden Kindersitz.
Ungarn

Kindersitzpflicht in Ungarn: 

In Ungarn müssen Kinder unter 150 cm Körpergröße oder unter 12 Jahren, ebenso wie in Deutschland, mit einem geeigneten Kinderrückhaltesystem gesichert werden.

 

Mehr zum Thema "Kindersitzpflicht in Deutschland" finden Sie auch auf folgenden Webseiten:

 

Sie haben noch Fragen zur Kindersitzpflicht in Deutschland oder unseren Nachbarländern? Hinterlassen SIe gerne einen Kommentar oder schreiben Sie uns eine Email, wir freuen uns!

 

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